Kein Aprilscherz: Nach dem hessischen Feiertagsgesetz ist das Tanzen beispielsweise in der Disco am Karfreitag komplett verboten. An bestimmten anderen Feiertagen wie etwa dem 1. und 2. Weihnachtstag gilt ein zeitlich begrenztes Tanzverbot.
Ein Offenbacher DJ hatte dies zwar 2011 mit einer von 5800 Partygängern unterstützten Petition an den Landtag kippen wollen. Der Landtags-Petitionsausschuss blieb aber unnachgiebig: Das Tanzverbot ergebe sich aus dem im Grundgesetz vorgeschriebenen Sonn- und Feiertagsschutz. Ist das Tanzverbot angemessen oder nicht?